Einleitung
Das georgische Steuersystem wird häufig als einfach, transparent und investorenfreundlich beschrieben. Gleichzeitig bestehen gerade bei internationalen Unternehmern, Investoren und Selbstständigen viele Unsicherheiten darüber, wie die einzelnen Steuerarten tatsächlich zusammenwirken.
Dieser Artikel dient als zentrale Orientierungsseite und gibt einen strukturierten Überblick über das Steuersystem in Georgien im Jahr 2025.Ziel ist es, die grundlegenden Prinzipien zu erklären, die wichtigsten Steuerarten einzuordnen und typische Missverständnisse zu vermeiden.
Der Artikel ersetzt keine Detailanalyse einzelner Regelungen, sondern zeigt auf, wann welche Steuerarten relevant werden und wie sie systematisch zusammenhängen. Für vertiefende Themen wird bewusst auf spezialisierte Fachartikel verwiesen.
Grundprinzipien des georgischen Steuersystems
Das Steuersystem Georgiens folgt einem klar regelbasierten Ansatz. Es ist vergleichsweise schlank aufgebaut und verzichtet weitgehend auf komplexe Ausnahmeregelungen oder progressive Staffelungen.
Ein zentrales Merkmal ist die Kombination aus Quellenprinzip und formaler steuerlicher Ansässigkeit. Besteuert wird grundsätzlich dort, wo eine wirtschaftliche Tätigkeit stattfindet oder eine gesetzlich definierte Einkommensquelle liegt. Der Zahlungsweg oder der Sitz des Bankkontos ist dabei nicht entscheidend.
Gleichzeitig unterscheidet das georgische Steuerrecht strikt zwischen der Besteuerung natürlicher Personen und der Besteuerung von Unternehmen. Diese Trennung ist wesentlich für das Verständnis der einzelnen Steuerarten. Der Fokus liegt auf der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht auf formalen Gestaltungen.
Welche Steuerarten gibt es in Georgien?
Dieser Abschnitt dient der grundlegenden Orientierung. Die dargestellten Steuerarten bilden das Rückgrat des georgischen Steuersystems. Details und Sonderregelungen werden bewusst nicht vertieft, sondern kontextuell eingeordnet.
Einkommensteuer für natürliche Personen
Die Einkommensteuer für natürliche Personen beträgt in Georgien grundsätzlich 20 %. Sie greift immer dann, wenn Einkünfte als georgische Einkünfte eingeordnet werden. Maßgeblich ist dabei die Einkommensquelle und nicht der Wohnsitz oder der Ort der Zahlung.
Ob Einkünfte steuerpflichtig sind, hängt häufig vom Ort der ausgeübten Tätigkeit ab. Genau diese Abgrenzung wird im Zusammenhang mit der Territorialbesteuerung näher erläutert.
Die steuerliche Ansässigkeit spielt ebenfalls eine Rolle, ist jedoch nicht automatisch gleichbedeutend mit einer umfassenden Steuerpflicht auf alle Einkünfte. Eine saubere Abgrenzung erfolgt im Rahmen der Ansässigkeit.
Unternehmensbesteuerung
Unternehmen unterliegen in Georgien der Körperschaftsteuer nach dem sogenannten „estnischen Modell“. Das bedeutet, dass Gewinne nicht bei ihrer Entstehung, sondern erst bei Ausschüttung besteuert werden. Der Steuersatz beträgt 15 %.
Solange Gewinne im Unternehmen verbleiben und reinvestiert werden, fällt keine Körperschaftsteuer an. Dieses System ist insbesondere für wachstumsorientierte Unternehmen relevant.
Voraussetzung ist jedoch eine ordnungsgemäße Unternehmensstruktur, wie sie im Rahmen der gründung geschaffen wird.
Neben der Körperschaftsteuer können weitere steuerliche Pflichten entstehen, etwa bei Lohnzahlungen oder Dividenden.
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren
Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren unterliegen in Georgien grundsätzlich dem Quellensteuerprinzip. Für Dividenden gilt dabei ein Regelsatz von 5 %, der unabhängig davon anfällt, ob der Empfänger im In oder Ausland ansässig ist. Maßgeblich ist, dass die Ausschüttung aus einer georgischen Einkommensquelle erfolgt.
Die konkrete steuerliche Behandlung unterscheidet sich jedoch je nach Einkunftsart und zugrunde liegender Struktur.
Während Dividenden klar geregelt sind, können Zinsen und Lizenzgebühren je nach Vertragsgestaltung, wirtschaftlicher Funktion und Leistungsbeziehung unterschiedlich eingeordnet werden. Insbesondere bei konzerninternen Zahlungen oder grenzüberschreitenden Lizenzmodellen ist eine genaue Prüfung erforderlich.
In bestimmten Konstellationen können Doppelbesteuerungsabkommen relevant sein. Deren Anwendung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern setzt eine Einzelfallprüfung sowie die Erfüllung formaler Voraussetzungen voraus. Entscheidend ist dabei stets die tatsächliche wirtschaftliche Substanz der Einkünfte.
Mehrwertsteuer (VAT)
Die Mehrwertsteuer beträgt in Georgien 18 %. Eine Registrierungspflicht besteht, sobald der steuerpflichtige Umsatz innerhalb von zwölf Monaten 100.000 GEL überschreitet.
Leistungen aus dem Ausland können unter das Reverse Charge Prinzip fallen. Dieses wird im georgischen Recht angewendet, um Steuerumgehung zu vermeiden. Für internationale Geschäftsmodelle ist dieser Aspekt insbesondere bei Dienstleistungen relevant.
Lohnsteuern und Sozialabgaben
Gehälter unterliegen der Einkommensteuer von 20 %. Zusätzlich bestehen für bestimmte Personengruppen verpflichtende Pensionsbeiträge.
Arbeitgeber sind verpflichtet, Löhne korrekt zu melden und die entsprechenden Abgaben fristgerecht abzuführen. Die Einhaltung dieser Pflichten ist Teil der laufenden steuerlichen Verantwortung eines Unternehmens.
Sondersteuerregime in Georgien (Kurzüberblick)
Georgien kennt mehrere Sondersteuerregime, die gezielt bestimmte wirtschaftliche Aktivitäten fördern. Diese Regime werden hier bewusst nur kurz eingeordnet.
Der Individual Entrepreneur / Small Business Status ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine reduzierte Besteuerung für Einzelunternehmer.
Die Virtual Zone richtet sich an exportorientierte IT Dienstleistungen und kann zu erheblichen steuerlichen Erleichterungen führen.
Der International Company Status bietet für qualifizierte Unternehmen ein spezielles Steuermodell mit reduzierten Sätzen.
Free Industrial Zones sind geografisch abgegrenzte Gebiete mit besonderen steuerlichen Regelungen.
Details zu diesen Modellen werden in separaten Fachartikeln behandelt.
Steuerliche Ansässigkeit und Steuern: Zusammenhang
Ein häufiger Fehler besteht darin, steuerliche Ansässigkeit mit umfassender Steuerpflicht gleichzusetzen. In Georgien führt steuerliche Ansässigkeit nicht automatisch zur Besteuerung aller weltweiten Einkünfte.
Entscheidend ist das Zusammenspiel zwischen Ansässigkeit und Einkommensquelle. Einkünfte können steuerpflichtig sein, auch wenn keine steuerliche Ansässigkeit besteht, sofern die Einkommensquelle in Georgien liegt.
Diese Differenzierung ist einer der Hauptgründe für Fehlannahmen bei internationalen Personen mit Bezug zu Georgien.
Häufige Fehlannahmen zu Steuern in Georgien
Eine verbreitete Annahme ist, dass ein Auslandskonto automatisch zu steuerfreien Einkünften führt. Dies ist rechtlich unzutreffend.
Ebenso wird häufig angenommen, dass die steuerliche Ansässigkeit alle steuerlichen Fragen löst. Tatsächlich ist sie nur ein Baustein innerhalb des Systems.
Auch die Gründung eines Unternehmens bedeutet nicht automatisch, dass keine persönliche Steuerpflicht mehr besteht. Eine fundierte Einordnung erfordert häufig eine vertiefte Betrachtung der besteuerung im jeweiligen Kontext.
Übersicht zentraler Steuerarten in Georgien (2025)
| Steuerart | Typischer Satz | Einordnung |
| Einkommensteuer | 20 % | Natürliche Personen |
| Körperschaftsteuer | 15% | Bei Gewinnausschüttung |
| Dividendensteuer | 5% | Quellensteuer |
| Mehrwertsteuer | 18% | Ab Registrierungspflicht |
| Sonderregime | variabel | statusabhängig |
Individuelle Einordnung strukturiert vornehmen
Die steuerliche Einordnung in Georgien hängt stets von der tatsächlichen Tätigkeit, dem Aufenthaltskontext und der gewählten Struktur ab. Vereinfachte Annahmen führen insbesondere bei internationalen Konstellationen häufig zu Fehlbewertungen.
Eine sachgerechte Beurteilung berücksichtigt unter anderem die Art der Einkünfte, den Ort der Leistungserbringung, die rechtliche Struktur sowie die wirtschaftliche Substanz. In komplexen Fällen kann eine vorgelagerte Analyse über research sinnvoll sein.
Eine individuelle Einordnung ist im direkten Austausch über kontakt möglich.