Territorialbesteuerung in Georgien: Wann Auslandseinkünfte steuerfrei sind

Territorialbesteuerung in Georgien: Wann Auslandseinkünfte steuerfrei sind

Einleitung

Die Territorialbesteuerung in Georgien wird häufig als pauschale Steuerfreiheit für Auslandseinkünfte verstanden. Diese Annahme führt in der Praxis jedoch oft zu Fehlinterpretationen und steuerlichen Risiken. Entscheidend ist nicht, wo der Auftraggeber sitzt oder wohin Geld überwiesen wird, sondern wo und wie das Einkommen tatsächlich entsteht.


Dieser Artikel erklärt sachlich und strukturiert, wann Einkünfte in Georgien als steuerpflichtig gelten, wann sie als ausländische Einkünfte eingeordnet werden können und warum viele Personen die Regelungen falsch anwenden. Grundlage ist ausschließlich das geltende georgische Steuerrecht, insbesondere Artikel 104 des georgischen Steuergesetzes.

Warum die Territorialbesteuerung in Georgien häufig missverstanden wird

Viele Ausländer gehen davon aus, dass Einkünfte automatisch steuerfrei sind, sobald der Kunde oder die zahlende Firma außerhalb Georgiens sitzt. Diese Annahme ist weit verbreitet, hält jedoch einer rechtlichen Prüfung meist nicht stand.

Die Ursache liegt häufig in vereinfachten Online Darstellungen oder in der Vermischung von Territorialbesteuerung mit steuerlicher Ansässigkeit. Dabei wird übersehen, dass das georgische Steuerrecht sehr klar zwischen Einkommensquelle und Zahlungsweg unterscheidet.

Rechtlich relevant ist nicht, ob ein Konto im Ausland geführt wird oder ob Einnahmen dort verbleiben. Maßgeblich ist, wo die wirtschaftlich relevante Tätigkeit ausgeübt wird. Genau dieser Punkt wird häufig falsch interpretiert.

 

Was Territorialbesteuerung im georgischen Steuerrecht bedeutet

 

Territorialbesteuerung bedeutet im georgischen Kontext keine pauschale Steuerfreiheit für Auslandseinkünfte. Vielmehr regelt sie, dass nur Einkünfte besteuert werden, die als Einkünfte aus georgischer Quelle gelten.

Die Einordnung erfolgt unabhängig von der steuerlichen Ansässigkeit. Auch steuerlich ansässige Personen können ausländische Einkünfte erzielen, sofern diese nicht auf Tätigkeiten in Georgien zurückzuführen sind.

Umgekehrt können nicht ansässige Personen steuerpflichtige Einkünfte in Georgien haben, wenn die Einkommensquelle im Inland liegt. Die Territorialbesteuerung ist daher eine Quellenregel, keine Aufenthaltsregel.

Die rechtliche Grundlage: Artikel 104 des georgischen Steuergesetzes

 

Artikel 104 des georgischen Steuergesetzes ist die zentrale Norm zur Bestimmung der Einkommensquelle. Er definiert abschließend, wann Einkünfte als Einkommen aus georgischer Quelle gelten.

Ausschließlich dieser Artikel ist maßgeblich für die Einordnung. Andere Faktoren wie Zahlungsort, Bankkonto oder Vertragswährung spielen rechtlich keine entscheidende Rolle.

Der Gesetzgeber knüpft bewusst an die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit an. Dadurch soll verhindert werden, dass Einkünfte allein durch formale Gestaltung als ausländisch deklariert werden.

Wann Einkünfte als georgische Einkünfte gelten

Aktive Tätigkeiten in Georgien


Einkünfte gelten regelmäßig als georgische Einkünfte, wenn die zugrunde liegende Tätigkeit physisch in Georgien ausgeübt wird. Dies betrifft insbesondere Dienstleistungen, selbstständige Arbeit und operative Tätigkeiten.

Auch bei ortsunabhängiger Arbeit kann eine steuerliche Zuordnung zu Georgien erfolgen, wenn sich die Person während der Leistungserbringung im Land aufhält. Der Sitz des Auftraggebers ist dabei unerheblich.

Typische Fälle sind:

  • Dienstleistungen, die in Georgien erbracht werden
  • Selbstständige Tätigkeit bei Aufenthalt in Georgien
  • Digitale Arbeit mit physischer Präsenz im Land 

Steuerliche Folge

 

Solche Einkünfte unterliegen grundsätzlich der georgischen Einkommensteuer. Für natürliche Personen beträgt der reguläre Steuersatz 20 %, sofern keine spezielle Regelung greift.

Die Steuerpflicht entsteht unabhängig davon, ob das Einkommen ins Ausland überwiesen oder dort belassen wird. Entscheidend ist allein die Einkommensquelle im Sinne von Artikel 104.

Solche Einkünfte unterliegen grundsätzlich der georgischen Einkommensteuer, deren Anwendung im Bereich der besteuerung im Einzelfall zu prüfen ist.

Wann Einkünfte als ausländische Einkünfte gelten können

Passive Einkünfte

 

Passive Einkünfte können als ausländische Einkünfte gelten, wenn sie nicht auf einer aktiven Tätigkeit in Georgien beruhen. Dazu zählen insbesondere:

  • Dividenden aus ausländischen Gesellschaften
  • Zinsen aus ausländischen Kapitalanlagen
  • Bestimmte Kapitalgewinne


Diese Einkünfte sind jedoch nicht automatisch steuerfrei. Ihre Einordnung hängt davon ab, ob eine aktive Mitwirkung vorliegt oder wirtschaftliche Funktionen in Georgien ausgeübt werden.

Wichtige Einschränkungen

 

Auch bei grundsätzlich passiven Einkünften bestehen wichtige Einschränkungen, die in der Praxis häufig übersehen werden. Insbesondere bei Ein Person Strukturen oder bei stark personenbezogenen Tätigkeiten prüfen die georgischen Steuerbehörden, ob tatsächlich eine passive Einkommensquelle vorliegt oder ob eine aktive Mitwirkung gegeben ist. Entscheidend ist dabei nicht die rechtliche Bezeichnung der Einkünfte, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit.

Eine Umqualifizierung kann erfolgen, wenn eine Person wesentliche operative Entscheidungen trifft, laufend in die Geschäftsführung eingebunden ist oder Leistungen faktisch aus Georgien heraus erbringt.

Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft oder der Vertragspartner im Ausland ansässig ist. In solchen Fällen kann das Einkommen ganz oder teilweise als georgische Einkommensquelle eingestuft werden.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei digitalen Geschäftsmodellen geboten, bei denen Tätigkeit, Entscheidungsfindung und Wertschöpfung nicht klar voneinander getrennt sind. Auch regelmäßige Einnahmen oder eine enge wirtschaftliche Verflechtung mit Georgien können zu einer Neubewertung führen.

Dies betrifft insbesondere Ein-Person-Strukturen oder Gesellschaften ohne klare Trennung zwischen Eigentum und operativer Tätigkeit, wie sie häufig im Rahmen einer gründung entstehen.

Typische Einkünfte und ihre steuerliche Einordnung

Einkommensart Übliche steuerliche Einordnung
Dienstleistungen aus Georgien georgische Einkünfte
Selbstständige Tätigkeit in Georgien georgische Einkünfte
Dividenden aus dem Ausland häufig ausländische Einkünfte
Zinsen aus dem Ausland häufig ausländische Einkünfte
Gewinne aus aktiv geführter Auslandsfirma Einzelfallprüfung

Häufige Fehlannahmen zur Territorialbesteuerung


Ein häufiger Irrtum ist die Annahme, dass Auslandskunden automatisch zu steuerfreien Einkünften führen. Dies ist rechtlich unzutreffend, wenn die Leistung in Georgien erbracht wird.

Ebenso falsch ist die Vorstellung, dass ein Auslandskonto steuerliche Relevanz hat. Der Ort des Kontos ist für die Einordnung unerheblich.

Auch nicht überwiesenes Einkommen bleibt steuerlich relevant, sobald es entstanden ist. Die Steuerpflicht knüpft nicht an den Geldfluss, sondern an die Einkommensquelle an.

Warum eine individuelle steuerliche Prüfung notwendig ist

 

Artikel 104 enthält bewusst offene Begriffe, um wirtschaftliche Realität abzubilden. Dadurch entstehen Graubereiche, die nicht pauschal auflösbar sind.

Besonders bei digitalen Tätigkeiten, Mischformen oder internationalen Strukturen ist eine genaue Analyse der tatsächlichen Tätigkeit erforderlich. Pauschale Annahmen führen hier schnell zu Fehlentscheidungen.

Eine individuelle Prüfung berücksichtigt Aufenthaltsort, Art der Tätigkeit, Vertragsgestaltung und wirtschaftliche Substanz. Nur so lässt sich die steuerliche Einordnung rechtssicher vornehmen. In diesem Zusammenhang kann der Bezug zur steuerresidenz

relevant sein.

In solchen Konstellationen kann eine vorgelagerte Analyse über research helfen, Risiken frühzeitig einzuordnen

Individuelle Einordnung professionell vornehmen

Die steuerliche Einordnung von Einkünften richtet sich im georgischen Steuerrecht nach den tatsächlichen Abläufen. Vereinfachte Annahmen führen insbesondere bei digitalen Tätigkeiten und internationalen Strukturen häufig zu Fehlbewertungen.

Berücksichtigt werden dabei unter anderem:

  • Art der ausgeübten Tätigkeit
  • Aufenthaltsort während der Leistungserbringung
  • rechtliche und wirtschaftliche Struktur

Eine individuelle Einordnung ist im direkten Austausch mit GCCI Germany möglich.

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